HABILITATIONSORDNUNG
Fakultät für Informatik
Universität Tübingen
Vom 4. März 1994
Aufgrund von § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1
Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität
Tübingen am 6. Mai 1993 die nachstehende Habilitationsordnung
beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 4. November 1993, Az.:
III-818.995/3 erteilt. die Zustimmung ist bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
der Hochschulgesetze befristet und mit der Auflage verbunden,
diese Habilitationsordnung alsbald an die Neufassung des §55
des Universitätsgesetzes anzupassen.
Inhaltsverzeichnis:
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§ Bedeutung der Habilitation
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§ Habilitationsleistungen
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§ Verfahren
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§ Voraussetzungen der Habilitation
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§ Habilitationsgesuch
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§ Zulassung
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§ Schriftliche Habilitationsleistungen
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§ Mündliche Habilitationsleistung
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§ Vollzug der Habilitation
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§ Wiederholung der Habilitation
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§ Erweiterung der Habilitation
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§ Akteneinsicht
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§ Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen
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§ Verlust der durch die Habilitation erworbenen Rechtsstellung
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§ Erteilung der Lehrbefugnis
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§ Inkrafttreten
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§ Bedeutung der Habilitation
Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für
Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet. Sie bildet
die Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis nach § 80 UG.
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§ Habilitationsleistungen
Die Habilitation erfolgt auf Grund der schriftlichen und mündlichen
Habilitationsleistungen nach §§ 7 und 8.
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§ Verfahren
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Die im Habilitationsverfahren nötigen Entscheidungen trifft der
Habilitationsausschuß.
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Dem Habilitationsausschuß der Fakultät gehören an:
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die Professorinnen und Professoren [*) Im Folgenden bedeutet
"Professor" immer zugleich auch Professorin; Entsprechendes gilt für
andere Personenbezeichnungen.] , Hochschul- und Privatdozenten,
die hauptberuflich an der Universität tätig sind und der
Fakultät für Informatik angehören,
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gegebenenfalls die weiteren Berichterstatter nach § 7 Abs.3 ,
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die entpflichteten und die im Ruhestand befindlichen Professoren mit
beratender Stimme.
Vorsitzender des Habilitationsausschusses ist der Dekan. Er wirkt darauf
hin, daß das Habilitationsverfahren möglichst innerhalb eines
Jahres zum Abschluss kommt.
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Der Habilitationsausschuß ist beschluß fähig, wenn mindestens die H älfte
seiner Mitglieder nach Absatz 2 Buchstabe a) anwesend ist. Er tagt
nichtöffentlich.
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Die Annahme von Habilitationsleistungen bedarf einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses nach Absatz 2
Buchstabe a) und b). Über die Bewertung der Habilitationsleistungen wird
geheim abgestimmt.
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Die Mitglieder des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet; die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
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§ Voraussetzungen der Habilitation
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Der Bewerber muß den Doktorgrad einer deutschen Universität oder gleichgestellten
Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer
Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
besitzen. Bewerber mit einem derartigen ausländischen Grad müssen im
Besitz einer Genehmigung nach §§ 2 oder 3 des Gesetzes über die Führung
akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S 985) sein.
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Zwischen der Doktorprüfung und der Einreichung des Habilitationsgesuchs
sollen mindestens zwei Jahre liegen. Der Bewerber soll auf den Fächern
oder Fachgebieten, für die er sich habilitieren will, über die
Dissertation hinaus wissenschaftlich erfolgreich gearbeitet haben.
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§ Habilitationsgesuch
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Das Habilitationsgesuch ist dem Dekan der Fakultät einzureichen. In dem
Gesuch muß das Fach bzw. das Fachgebiet, für das der Bewerber sich
habilitieren will, eindeutig bezeichnet sein. Dem Gesuch sind beizufügen:
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Ein Lebenslauf mit Darstellung des persö nlichen und beruflichen
Werdeganges,
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urkundliche Nachweise der Voraussetzungen des § 4,
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eine Habilitationsschrift in zwei Exemplaren oder eine Reihe
veröffentlichter und etwaiger zur Veröffentlichung bestimmter und
geeigneter wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbers, auf Grund derer
er die Habilitation beantragt, in zwei Exemplaren,
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ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
des Bewerbers und der von ihm gehaltenen Lehrveranstaltungen,
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eine Versicherung darüber, daß die Habilitationsschrift beziehungsweise
die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten vom Bewerber selbständig
und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind,
sowie eine Versicherung über die Vollständigkeit des Verzeichnisses der
wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers (Nr. 4),
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eine schriftliche Erklärung über etwaige andere Habilitationsverfahren
des Bewerbers,
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eine schriftliche Erklärung darüber, ob der Bewerber rechtskräftig
straf- oder disziplinarrechtlich verurteilt wurde oder ob solche
Verfahren anhängig sind, soweit die Auskunftspflicht nicht durch § 51
des Gesetzes über das Zentralregister (Bundeszentralregistergesetz -
BZRG), BGBl. 1976 I S.2005, ausgeschlossen ist,
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eine Erklärung des Bewerbers, daß er mit der Beiziehung etwaiger
Personal- und Prüfungsakten einverstanden ist.
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Strebt der Bewerber gleichzeitig mit der Habilitation auch die Erteilung
der Lehrbefugnis an (vgl. § 15), so ist dem Habilitationsgesuch ein
entsprechender Antrag beizufügen.
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Mit Ausnahme der Urschriften der Zeugnisse und der veröffentlichten
Schriften verbleibt je ein Exemplar der eingereichten Unterlagen bei den
Habilitationsakten.
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Das Habilitationsgesuch kann ohne die Rechtsfolge des § 10 Abs.1 nur
zurückgenommen werden, solange keine Entscheidung nach § 7 Abs.7 getroffen
ist. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Dekan; sie
bedarf keiner Begründung.
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§ Zulassung
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Über die Zulassung des Bewerbers zum Habilitationsverfahren entscheidet
der Habilitationsausschuß auf Grund einer Prüfung der Voraussetzungen der
§§ 4 und 5.
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Ist ausserhalb der Fakultät schon ein Habilitationsverfahren des Bewerbers
für das in § 5 Abs.1 Satz 2 bezeichnete Fach oder Fachgebiet erfolglos
beendet worden, so gilt seine Zulassung als Zulassung zur Wiederholung des
Verfahrens nach § 10.
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Die Zulassung ist zu versagen, wenn
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der Bewerber an anderer Stelle einen noch laufenden Habilitationsantrag
eingereicht hat;
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die Voraussetzungen für die Zulassung fehlen;
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das Habilitationsgesuch unvollständig ist;
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Tatsachen vorliegen, die den Entzug eines akademischen Grades
rechtfertigen würden, oder ein akademischer Grad entzogen worden ist;
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die Fakultät fachwissenschaftlich nicht für die Habilitation zuständig
ist.
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Die Zulassung ist in der Regel zu versagen, wenn schon mehr als ein
Habilitationsverfahren des Bewerbers ausserhalb der Fakultät für das in §
5 Abs.1 Satz 2 bezeichnete oder ein entsprechendes Fach oder Fachgebiet
erfolglos beendet worden ist.
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§ Schriftliche Habilitationsleistungen
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Die schriftliche Habilitationsleistung kann durch eine einzelne
Habilitationsschrift oder durch eine Reihe veröffentlichter und etwaiger
zur Veröffentlichung bestimmter und geeigneter wissenschaftlicher
Arbeiten des Bewerbers erbracht werden (sog. kumulative Habilitation).
In besonderen Fällen kann auch eine Dissertation als schriftliche
Habilitationsleistung anerkannt werden.
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Die Habilitationsschrift muß eine selbständige wissenschaftliche Leistung
auf dem Fach oder Fachgebiet sein, für das der Bewerber sich habilitieren
will. Sie muß die Eignung des Bewerbers für die den Professoren
aufgegebene Forschungstätigkeit erkennen lassen und einen überzeugenden
Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen. Legt der Bewerber
statt einer Habilitationsschrift eine Reihe veröffentlichter und etwaiger
zur Veröffentlichung bestimmter und geeigneter wissenschaftlicher
Arbeiten oder eine Dissertation vor, so müssen diese einzeln oder in ihrer
Gesamtheit den in den Sätzen 1 und 2 gestellten Anforderungen entsprechen.
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Zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der
Habilitationsausschuß wenigstens zwei Professoren, Hochschul- und
Privatdozenten, soweit sie hauptberuflich an der Universität tätig sind,
zu Berichterstattern, von denen mindestens einer einer anderen
Universität oder gleichgestellten Hochschule angehören muß. Als weitere
Berichterstatter können entpflichtete Professoren der Fakultät und
Professoren, Hochschul- und Privatdozenten anderer Fakultäten
herangezogen werden. Die Berichterstatter sind auf das Recht des
Bewerbers auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten nach § 12 und
§ 7 Abs.6 aufmerksam zu machen.
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Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des
Habilitationsverfahrens vorligen. Sie müssen die eingehend begründete
Empfehlung enthalten, die vorgelegte(n) Arbeit(en) als schriftliche
Habilitationsleistung anzuerkennen oder abzulehnen. Hat der Bewerber eine
Habilitationsschrift vorgelegt, so können die Berichterstatter empfehlen,
das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber Gelegenheit zu geben,
die Habilitationsschrift umzuarbeiten.
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Sobald die Gutachten vollzählig sind, sind die schriftlichen
Habilitationsleistungen sowie die Gutachten der Berichterstatter im
Umlaufverfahren den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zur Kenntnis
zu geben. Gegebenenfalls sind § 12 und § 7 Abs.6 zu beachten. Die
Mitglieder des Habilitationsausschusses haben das Recht, binnen einer vom
Dekan zu setzenden und vom Datum der Absendung der Unterlagen an laufenden
Frist schriftlich Einspruch zu erheben. Eine schriftliche Stellungnahme,
die den Einspruch begründet, ist innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser
Frist nachzureichen.
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Der Bewerber kann zu den ablehnenden Gutachten schriftlich Stellung
nehmen. Wird die Stellungnahme rechtzeitig vor dem Termin eingereicht,
der zur Beschlußfassung vorgesehen ist, so ist sie bei der Beschlußfassung
zu berücksichtigen.
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Auf Grund der abgegebenen Gutachten nach Absatz 4 und der Stellungnahme
nach Absatz 5 und Absatz 6 beschließt der Habilitationsausschuß über die
Annahme oder die Ablehnung der vorgelegten Arbeit(en) als schriftlicher
Habilitationsleistung, gegebenenfalls über die befristete Aussetzung des
Verfahrens. Im Fall der Annahme ist der Bewerber zu den weiteren
Habilitationsleistungen zugelassen. Im Fall der Ablehnung ist das
Verfahren beendet. Im Fall der Aussetzung des Verfahrens ist nach
Ablauf der gesetzten Frist erneut nach Abs.3 bis 7 zu verfahren.
Die Aussetzung des Verfahrens ist nur einmal möglich.
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§ Mündliche Habilitationsleistung
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Die mündliche Habilitationsleistung wird durch einen wissenschaftlichen
Vortrag des Bewerbers und ein anschliessendes Kolloquium mit den
Mitgliedern des Habilitationsausschusses erbracht.
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Der Vortrag soll ungefähr 30 Minuten dauern. Der Bewerber hat hierfür
drei Themen vorzuschlagen. Ein Thema ist vom Habilitationsausschuß
zurückzuweisen, wenn sein Inhalt sich zu wenig von den schriftlichen
Habilitationsleistungen unterscheidet. Nach dem Beschluß nach § 7 Abs.7
Satz 2 wählt der Habilitationsausschuß eines dieser Themen und setzt den
Termin für Vortrag und Kolloquium fest. Der Dekan teilt dem Bewerber
Thema und Termin des Vortrags wenigstens drei Wochen vorher mit.
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Das Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch zwischen dem Bewerber
und den Mitgliedern des Habilitationsausschusses. Es knüpft an den
Vortrag und die schriftliche(n) Habilita tionsleistung(en) des Bewerbers
an und soll in die weiteren Zusammenhänge des Faches führen. Es soll
auch die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erweisen.
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Mit Zustimmung des Bewerbers können Mitglieder der Fakultät, die nicht
dem Habilitationsausschuß angehören, an dem Vortrag und dem Kolloquium als
Zuhörer ohne Rederecht teilnehmen. Die Einladung dazu ergeht durch den
Dekan. Werden Fächer oder Fachgebiete anderer Fakultäten berührt, so kann
der Habilitationsausschuß Mitglieder dieser Fakultäten als Zuhörer
zulassen oder sie beratend hinzuziehen, sofern sie Professoren, Hochschul-
oder Privatdozenten sind.
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Im Anschluß an das Kolloquium beschließt der Habilitationsausschuß über
die Anerkennung oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.
Wird sie anerkannt, so erfolgt der Vollzug der Habilitation nach § 9. Im
Falle der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet.
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§ Vollzug der Habilitation
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Sind die schriftlichen und die mündlichen Habilitationsleistungen nach §§
7 und 8 anerkannt, so vollzieht der Habilitationsausschuß die
Habilitation, indem er über die Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes
beschließt. Hat der Bewerber die Habilitation für mehrere Fächer oder
Fachgebiete beantragt, so ist über jedes Fach oder Fachgebiet gesondert
abzustimmen. Will der Habilitationsausschuß von der beantragten
Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes abweichen, so ist der Bewerber
vorher zu hören.
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Der Dekan gibt dem Bewerber das Ergebnis des Habilitationsverfahrens
bekannt. Hat der Habilitationsausschuß die Habilitation beschlossen, so
zeigt der Dekan dies dem Präsidenten an.
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Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird der akademische Grad eines
habilitierten Doktors in der Weise verliehen, daß dem bereits verliehenen
Doktorgrad die Abkürzung "habil." angefügt wird; ist der bereits
verliehene Doktorgrad nicht ein solcher der Naturwissenschaften, so wird
diesem der Zusatz "rer.nat.habil." mit Komma angefüft.
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Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:
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Die wesentlichen Personalien des Bewerbers,
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die schriftliche(n) Habilitationsleistung(en) des Bewerbers,
gegebenenfalls mit bibliographischen Nachweisen,
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die Bezeichnung des Fachs oder Fachgebietes, für das eine besondere
Befähigung für Forschung und Lehre anerkannt wird,
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den Tag der Beschlußfassung gemäß Absatz 1,
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die Unterschriften des Präsidenten und des Dekans,
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das Siegel der Universität.
Mit der Aushändigung der Urkunde erwirbt der Bewerber das Recht zur
Führung des akademischen Grades eines "Dr. habil." nach Absatz 3.
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§ Wiederholung der Habilitation
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Ein erfolglos beendetes Habilitationsverfahren kann einmal wiederholt
werden.
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Ist das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der mündlichen
Habilitationsleistung (§ 8 Abs.5 Satz 3) erfolglos beendet, so kann der
Bewerber innerhalb eines Jahrens beantragen, diesen Teil des Verfahrens zu
wiederholen. Dem Antrag muß entsprochen werden. Für das Verfahren gilt
§ 8 entsprechend.
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§ Erweiterung der Habilitation
Auf Antrag kann der Habilitationsausschuß die Habilitation für weitere
Fächer oder Fachgebiete anerkennen, auf denen sich der Antragsteller durch
wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgewiesen hat. § 9 gilt
entsprechend.
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§ Akteneinsicht
Dem Bewerber ist auf Antrag nach Abschluss des Verfahrens Einsicht in
die Verfahrensakten zu gewähren.
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§ Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen
Entscheidungen, die das Habilitationsverfahren durch Ablehnung der
Zulassung (§ 6), der schriftlichen oder der mündlichen
Habilitationsleistung (§ 7 Abs.7 Satz 3 ; § 8 Abs.5 Satz 3) beenden, die
von der vom Bewerber beantragten Bezeichnung des Faches oder Fachgebiets (§
9 Abs.1 Satz 3) abweichen oder mit denen die Erweiterung der Habilitation
(§ 11) ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind dem Bewerber schriftlich
mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vom Dekan mitzuteilen.
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§ Verlust der durch die Habilitation erworbenen Rechtsstellung
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Die Habilitation kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich
herausstellt, daß sie durch Täuschung erlangt worden ist, oder der
Bewerber wesentliche Zulassungsvoraussetzungen zur Habilitation
vorgetäuscht hat. Vor der rücknahme der Habilitation ist der
Bewerber anzuhören.
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Die Entziehung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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§ Erteilung der Lehrbefugnis
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Strebt der Bewerber mit der Habilitation die Lehrbefugnis an, so
beschließt der erweiterte Fakultätsrat über einen entsprechenden
Vorschlag der Fakultät an den Senat. Der Dekan leitet diesen Vorschlag
dem Präsidenten zur Herbeiführung eines Senatsbeschlusses unverzüglich zu.
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Über die Erteilung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt. Diese
muß enthalten:
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den Namen des Habilitierten;
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das Thema der Habilitationsschrift beziehungsweise die Titel der
weiteren schriftlichen Habilitationsleistungen;
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die Bezeichnung des Fachs oder Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis
erteilt wird;
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den Tag, an dem der Senatsbeschluß nach Absatz 1 gefaßt worden ist;
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die eigenhändigen Unterschriften des Präsidenten und des Dekans;
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das Siegel der Universität.
Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der
Bezeichnung Privatdozent verbunden.
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Ein Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis kann auch gestellt werden, wenn
die Habilitation an einer anderen Fakultät der Universität Tübingen oder
an einer anderen Universität im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erfolgt ist. Wird eine solche Antragstellung
angeregt, so hat der Habilitationsausschuß festzustellen, daß
wissenschaftliche Leistungen vorliegen, die in der Fakultät eine
Habilitation gerechtfertigt hätten.
Beim Vorliegen einer ausländischen Habilitation wird entsprechend
verfahren.
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Wird die Lehrbefugnis vom Senat erteilt, so soll der Privatdozent in dem
seiner Habilitation folgenden Semester eine öffentliche Antrittsvorlesung
halten. Hierzu lädt der Dekan den Präsidenten, die Dekane der anderen
Fakultäten und die Mitglieder des Lehrkörpers der Fakultät ein.
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§ Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.
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Tübingen, den 4. März 1994
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Dr. h. c. Adolf Theis
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Universitätspräsident